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06.06.2023

Neue Abstandsregelungen für PV-Anlagen

Um den Ausbau von Erneuerbaren Energien im Land Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen hatte die Landesregierung am 16. Dezember 2022 einen Erlass veröffentlicht und plante mit der Überarbeitung der Bauordnung weitere Änderungen vorzunehmen. Am 2. Mai 2023 wurde nun dieser Erlass aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Nachfragen mit zusätzlichen Hinweisen veröffentlicht.

Bild: ArGe Medien im ZVEH

Bis zum Inkrafttreten der geänderten Landesbauordnung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrschaft eine Abweichung über § 69 BauO NRW 2018 von dem in § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 BauO NRW 2018 enthaltenen Abstand für Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten

  • aus brennbaren Baustoffen (1,25 m) oder
  • aus nichtbrennbaren Baustoffen (0,50 m)

bestehen, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 zulassen. 

Hierbei liegt ein Abweichungstatbestand nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 regelmäßig vor. Demnach haben Bauaufsichtsbehörden eine Abweichung nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 von § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 BauO NRW 2018 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 zuzulassen, da die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dient und dem Zweck der Anforderung des § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 BauO NRW entsprochen wird.  

Den vollständigen Bericht bieten wir nach dem Login unter folgendem Link zum Download an:

Service -->Technik/Themenindex/Photovoltaik

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