Bis zum Inkrafttreten der geänderten Landesbauordnung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrschaft eine Abweichung über § 69 BauO NRW 2018 von dem in § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 BauO NRW 2018 enthaltenen Abstand für Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten
bestehen, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 zulassen.
Hierbei liegt ein Abweichungstatbestand nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 regelmäßig vor. Demnach haben Bauaufsichtsbehörden eine Abweichung nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 von § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 BauO NRW 2018 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 zuzulassen, da die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dient und dem Zweck der Anforderung des § 32 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 BauO NRW entsprochen wird.
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