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01.09.2020

Fehlende Rechtssicherheit (für installierende Betriebe)

In einer Stellungnahme, für die der ZVEH Input lieferte, benennt der ZDH Mängel der Bauproduktenverordnung (BauPVO) und dringt auf Schließung vorhandener Gesetzeslücken.

Bild: Pixabay – geralt

Mehr als sieben Jahre ist es her, dass die europäische Bauproduktenverordnung in Kraft trat, deren Ziel es ist, Handelshemmnisse im EU-Binnenmarkt abzubauen und Bedingungen für eine CE-Kennzeichnung zu definieren. Seitdem kritisiert das Handwerk, dass die Art und Weise der Verwendung von Bauprodukten nicht konkret geregelt ist, weil hier der nationale Gesetzgeber zuständig ist. Davon betroffen sind auch bausicherheitsrelevante Aspekte.

Nun macht sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erneut für eine Überarbeitung der BauPVO stark und belegt das mit Beispielen aus dem handwerklichen Berufsalltag. Für die Elektrohandwerke steuerte der ZVEH Praxisbeispiele bei. Kritisiert wird vor allem, dass die in der BauPVO erklärten Leistungen nicht ausreichen, damit die jeweiligen Bauprodukte in den EU-Mitgliedsstaaten sicher eingesetzt werden können. Der europäische Gesetzgeber, so eine Kritik von ZDH und ZVEH, habe bei der Verordnung zwar den Produktbereich im Blick, nicht aber die Errichter als umsetzende Instanz, für die damit erhebliche Rechtsunsicherheit bestehe.

Dem Handwerk drohen deshalb Rechtsrisiken. Was das bedeutet, veranschaulicht ein Beispiel aus den Elektrohandwerken. So müssen installierende E-Handwerksbetriebe beim Einbau von Kabeln und Leitungen in Gebäuden auf eigene Verantwortung eine in Abhängigkeit zum Sicherheitsbedarf dieses Gebäudes stehende Gefährdungsbeurteilung vornehmen, ohne dabei rechtlich ausreichend verbindliche Orientierungshilfen zu besitzen, so etwa durch normative Vorgaben, die die Lücke zwischen Produkt- und Installationsanforderungen schließen.

In seiner Stellungnahme listet der ZDH insgesamt sechs Schwachpunkte auf, die den betrieblichen Alltag im Bau- und Bauausbaugewerbe beeinträchtigen. Neben der mangelnden Rechtssicherheit für Errichter gehören dazu auch eine mangelnde Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften, ein Ressourcen-bedingter Rückstau bei Veröffentlichungen, fehlende Praxistauglichkeit, eine zu langsame Bearbeitung von Normen sowie Regelungslücken. Letztere beziehen sich unter anderem darauf, dass Bauprodukte seit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2014 nicht mehr ergänzend zum CE-Zeichen mit nationalen Kennzeichnungen wie dem Ü-Zeichen ausgewiesen werden dürfen. Das CE-Zeichen hat jedoch praktisch für die Anwender keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der von der BauPVO abgedeckten Produkte.

Der ZDH plädiert daher für eine Beibehaltung von Ausnahmeregelungen zur CE-Kennzeichnung bei individueller Fertigung und fordert den Gesetzgeber auf, Regelungslücken zu schließen sowie Normen zeitnah zu harmonisieren.

Ein erster Entwurf der neuen BauPVO wird nicht vor dem dritten Quartal 2021 erwartet.

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